Satzung

Stand 08/2026

Präambel

Der Bundesverband für Digitalisierung im Mittelstand versteht sich als unabhängiger, parteipolitisch neutraler und überparteilicher Berufs- und Interessenverband für Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten und Führungskräfte des deutschen Mittelstands. Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und setzt sich für verlässliche Rahmenbedingungen ein, die den Mittelstand dabei unterstützen, die Chancen der Digitalisierung erfolgreich zu nutzen und seine Wettbewerbsfähigkeit langfristig zu sichern.

Digitalisierung, Automatisierung und der verantwortungsvolle Einsatz künstlicher Intelligenz verändern Wirtschaft, Arbeitswelt und Gesellschaft in rasantem Tempo. Der Verband fördert den Wissenstransfer, den Erfahrungsaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Bildung. Er engagiert sich für den Ausbau digitaler Kompetenzen, unterstützt den Zugang zu modernen Technologien und trägt dazu bei, Digitalisierung für Unternehmen und die Gesellschaft verständlich, praxisnah und verantwortungsvoll zu gestalten. Dabei begrüßt und begleitet er auch Initiativen zur Förderung digitaler Bildung sowie den Austausch mit Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

Der Verband verfolgt ausschließlich ideelle Verbandszwecke. Er versteht sich als Plattform für Vernetzung, Wissenstransfer und Zusammenarbeit, um den digitalen Wandel im deutschen Mittelstand aktiv mitzugestalten.

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband für Digitalisierung im Mittelstand“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Budenheim (Rheinland-Pfalz).
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist bundesweit tätig und kann regionale Gliederungen, Fachgruppen und Arbeitskreise errichten.

§ 2 Zweck, Ziele und ideeller Charakter

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke als Berufs- und Interessenverband des Mittelstands.

(2) Er vertritt die gemeinsamen beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder im Bereich Digitalisierung, Automatisierung, künstliche Intelligenz und digitale Transformation.

(3) Hierzu gehören insbesondere die Interessenvertretung gegenüber Politik und Öffentlichkeit, die Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung, die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Wissens- und Erfahrungsaustausch sowie die Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Kammern, Verbänden und öffentlichen Einrichtungen.

(4) Der Verband ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck gerichtet.

(5) Der Verband fördert digitale Bildung und digitale Kompetenzen in Wirtschaft und Gesellschaft. Hierzu kann er insbesondere Bildungsinitiativen und Digitalisierungsprojekte unterstützen sowie mit Schulen, Hochschulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen und sonstigen Bildungsträgern zusammenarbeiten.

§ 3 Maßnahmen zur Verwirklichung der Satzungszwecke

Der Verband verwirklicht seine Satzungszwecke insbesondere durch Fachveranstaltungen, Kongresse, Seminare, Workshops, Veröffentlichungen, Studien, Arbeitskreise, Fachgruppen, regionale Netzwerke, Informationsangebote, Kooperationen sowie Stellungnahmen zu digital- und wirtschaftspolitischen Themen.

§ 4 Mitgliedschaftsarten

(1) Der Verband kennt ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden, die unternehmerisch, gewerblich oder freiberuflich tätig sind oder waren oder eine leitende Unternehmensfunktion ausüben bzw. ausgeübt haben

(3) Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Verbandes ideell oder finanziell.

(4) Ehrenmitglieder werden für besondere Verdienste um den Verband oder den Mittelstand ernannt.

(5) Unternehmensmitglieder benennen einen ständigen Vertreter; zusätzlich kann ein Stellvertreter benannt werden. Das Stimmrecht wird ausschließlich durch den benannten Vertreter ausgeübt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag beantragt.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung oder zu einem darin genannten Zeitpunkt.

(4) Das Mitgliedsjahr beginnt mit Wirksamwerden der Aufnahme und endet nach zwölf Monaten; anschließend verlängert es sich jeweils um ein weiteres Mitgliedsjahr, sofern keine fristgerechte Beendigung erfolgt.

(5) Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens können in einer Aufnahmeordnung geregelt werden.

§ 6 Probemitgliedschaft

(1) Der Verband kann befristete Probemitgliedschaften zum Kennenlernen seiner Arbeit anbieten.

(2) Dauer, Leistungen, Beitragspflicht sowie die Voraussetzungen für den Übergang in eine ordentliche oder Fördermitgliedschaft regelt der Vorstand in einer Aufnahme- oder Beitragsordnung.

(3) Probemitglieder können an den vom Vorstand bestimmten Angeboten teilnehmen. Ein Stimm- oder Wahlrecht besteht nicht.

(4) Mit Ablauf der Probemitgliedschaft endet diese automatisch, sofern keine reguläre Mitgliedschaft begründet wird.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder besitzen Teilnahme-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht sowie das Recht, die Einrichtungen und Angebote des Verbandes nach Maßgabe der Satzung zu nutzen.

(2) Fördermitglieder besitzen Teilnahme- und Rederecht. Ehrenmitglieder besitzen die ihnen durch Satzung oder Ernennungsbeschluss eingeräumten Rechte.

(3) Alle Mitglieder fördern die Ziele des Verbandes, beachten Satzung und Ordnungen und unterlassen vereinsschädigendes Verhalten. Änderungen wesentlicher Mitgliedsdaten sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Verband verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten können in einer Datenschutzordnung geregelt werden.

§ 8 Beiträge und Umlagen

(1) Der Verband erhebt Mitgliedsbeiträge. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise regelt die Beitragsordnung.

(2) Für unterschiedliche Mitgliedschaftsarten können unterschiedliche Beiträge festgelegt werden.

(3) Bei außergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Finanzbedarf kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen. Die Umlage darf höchstens einen Jahresmitgliedsbeitrag betragen.

(4) Befindet sich ein Mitglied trotz Mahnung mit Beiträgen erheblich im Rückstand, ruhen seine Mitgliedschaftsrechte bis zum vollständigen Ausgleich der Forderung.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Wegfall der Voraussetzungen der jeweiligen Mitgliedschaftsart.

(2) Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Mitgliedsjahres in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Die Streichung aus der Mitgliederliste ist nach zweimaliger Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist zulässig. Bereits entstandene Zahlungsverpflichtungen bleiben bestehen.

§ 10 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Ein Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere bei schwerwiegenden Satzungsverstößen oder erheblicher Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Verbandes

(2) Vor der Entscheidung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit Zugang wirksam.

(4) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.


§ 11 Regionale und sachliche Untergliederungen

(1) Zur Förderung der Satzungszwecke kann der Vorstand regionale Gliederungen, Fachgruppen, Arbeitskreise, Projektgruppen und sonstige Organisationseinheiten einrichten, zusammenlegen oder auflösen.

(2) Diese Untergliederungen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und handeln im Namen des Verbandes.

(3) Der Vorstand kann Leiter oder Sprecher bestellen sowie Geschäftsordnungen für deren Tätigkeit erlassen.

(4) Der Verband kann mit Verbänden, gemeinnützigen Organisationen, Stiftungen, Kammern, Hochschulen, Schulen, Forschungseinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Institutionen im In- und Ausland kooperieren.

§ 12 Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Verbandes.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB, eine Geschäftsführung, Beauftragte oder Ausschüsse bestellen. Deren Aufgaben und Befugnisse werden durch Beschluss festgelegt.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung eingehen.

(4) Mitgliederversammlungen können als Präsenz-, Online- oder Hybridversammlung durchgeführt werden.

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen oder zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(6) Elektronische Abstimmungen
Beschlüsse können, soweit gesetzlich zulässig und der Vorstand dies bestimmt, auch vollständig elektronisch oder mittels geeigneter digitaler Abstimmungssysteme gefasst werden.

(7) Umlaufbeschlüsse der Mitgliederversammlung
Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb der gesetzten Frist widerspricht oder soweit gesetzlich zulässig.

§ 14 Aufgaben, Beschlussfassung und Wahlen

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere die Wahl und Abberufung des Vorstandes, die Wahl der Rechnungsprüfer, die Entgegennahme der Berichte, die Entlastung des Vorstandes, Beschlüsse über Satzungsänderungen, Beschwerden gegen Ausschlüsse sowie die Auflösung des Verbandes.

Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, die Auflösung einer Dreiviertelmehrheit. Über jede Mitgliederversammlung ist ein vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnetes Protokoll anzufertigen.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 15 Vorstand nach § 26 BGB

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf natürlichen Personen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder sowie deren Funktionen. Mindestens sind ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Übrigen wird der Verband durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Nachbesetzung vornehmen.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, der Erlass von Ordnungen, die Bestellung einer Geschäftsführung oder besonderer Vertreter, die Einrichtung regionaler Gliederungen sowie die Aufstellung des Haushaltsplans und des Jahresberichts.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Sitzungen können als Präsenz-, Online- oder Hybridformat sowie im Umlaufverfahren in Textform durchgeführt werden.

(4) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von sieben Tagen einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, mindestens jedoch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen.

§ 17 Geschäftsführung, Personal und besondere Vertreter

(1) Der Vorstand kann eine haupt- oder nebenamtliche Geschäftsführung bestellen und Beschäftigte einstellen.

(2) Die Geschäftsführung handelt auf Grundlage eines Dienstvertrages. Über Abschluss, Änderung und Beendigung entscheidet der Vorstand. Betroffene Organmitglieder wirken an Entscheidungen über ihre eigenen Verträge nicht mit.

(3) Besondere Vertreter gemäß § 30 BGB können für einzelne Aufgabenbereiche bestellt werden. Umfang und Grenzen ihrer Befugnisse werden durch den Vorstand festgelegt.

§ 18 Vergütung, Aufwendungsersatz und Interessenkonflikte

(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Notwendige Aufwendungen werden nach § 670 BGB ersetzt.

(2) Eine angemessene Vergütung kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften beschlossen werden.

(3) Verträge mit Organmitgliedern oder ihnen nahestehenden Personen bedürfen der vorherigen Zustimmung des zuständigen Organs. Das betroffene Organmitglied ist von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

(4) Der Verband kann eine D&O-Versicherung oder vergleichbare Versicherungen abschließen.

§ 19 Tochtergesellschaften, Beteiligungen und Unternehmensverbund


(1) Der Verband kann zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke sowie zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich selbstständige Gesellschaften und andere juristische Personen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen.

(2) Der Verband kann Aufgaben und Tätigkeiten auf solche Gesellschaften oder Beteiligungen übertragen, soweit dies rechtlich zulässig ist und der Verwirklichung der Satzungszwecke oder der Verwaltung des Verbandsvermögens dient.

(3) Der Verband kann Tochtergesellschaften und Beteiligungsunternehmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung finanziell unterstützen, insbesondere durch Darlehen, Bürgschaften oder andere Finanzierungsmaßnahmen, soweit dies rechtlich zulässig ist und die Interessen des Verbandes gewahrt bleiben.

§ 20 Vermögensverwaltung und wirtschaftliche Nebentätigkeiten

(1) Das Vermögen des Verbandes ist wirtschaftlich und sparsam zu verwalten und für die Satzungszwecke einzusetzen. Der Verband darf sein Vermögen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften anlegen und verwalten sowie hierzu insbesondere Beteiligungen, Wertpapiere, Grundstücke und Immobilien erwerben, halten, verwalten und veräußern.

(2) Wirtschaftliche Nebentätigkeiten sind nur zulässig, soweit sie den ideellen Verbandszweck unterstützen und rechtlich zulässig sind.

(3) Zustimmungsbedürftige Geschäfte oberhalb eines durch Finanzordnung festgelegten Betrages bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

§ 21 Rechnungswesen und Finanzkontrolle

(1) Der Vorstand sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung und die gesetzeskonforme Verwaltung des Verbandsvermögens.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl kann unterbleiben, solange aufgrund der Mitgliederzahl keine geeigneten, vom Vorstand unabhängigen Mitglieder zur Verfügung stehen.
(3) Die Rechnungsprüfer prüfen Buchführung, Kassen- und Bankbestände sowie Belege und berichten der Mitgliederversammlung mit einer Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes.

(4) Der Vorstand kann zusätzlich einen Steuerberater, Rechnungs- oder Wirtschaftsprüfer beauftragen.

§ 22 Compliance, Ordnungen und Transparenz

(1) Der Verband verpflichtet sich zu einer transparenten, rechtmäßigen und wirtschaftlich verantwortungsvollen Verbandsführung.

(2) Der Vorstand kann insbesondere eine Beitrags-, Geschäfts-, Finanz-, Datenschutz-, Vergütungs- und Complianceordnung sowie weitere zur Durchführung dieser Satzung erforderliche Ordnungen erlassen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Interessenkonflikte sind offenzulegen. Wesentliche Beschlüsse und für die Mitglieder relevante Ordnungen sind in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 23 Haftung und Versicherung

(1) Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschließlich das Verbandsvermögen.

(2) Für Organmitglieder und ehrenamtlich Tätige gelten die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, insbesondere nach §§ 31a und 31b BGB.

(3) Der Vorstand kann angemessene Versicherungen, insbesondere eine D&O-Versicherung, für Organmitglieder, besondere Vertreter und die Geschäftsführung abschließen.

§ 24 Schlichtung und vereinsinterne Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten innerhalb des Verbandes sollen nach Möglichkeit zunächst außergerichtlich beigelegt werden.

(2) Der Vorstand kann hierfür drei Mitglieder einsetzen oder unabhängige Schlichter beauftragen.

(3) Einzelheiten können in einer Schlichtungsordnung geregelt werden. Gesetzliche Rechte der Beteiligten bleiben unberührt.

§ 25 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Änderungsanträge sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt zu geben.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht, Finanzamt oder anderen Behörden verlangte redaktionelle Änderungen vorzunehmen, soweit diese die Grundzüge der Satzung nicht verändern. Die Mitglieder sind hierüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 26 Auflösung des Verbandes und Liquidation

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(4) Das Vermögen fällt an eine durch die Mitgliederversammlung bestimmte juristische Person, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen gesetzlich zulässigen Beschluss fasst.

§ 27 Registergerichtsklausel

(1) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit sie vom Registergericht, Finanzamt oder einer anderen zuständigen Behörde verlangt werden und ausschließlich der Eintragungsfähigkeit, Anerkennung oder rechtlichen Klarstellung dienen.

(2) Solche Änderungen dürfen die Grundzüge der Satzung sowie die Rechte der Mitglieder nicht wesentlich verändern.

(3) Über vorgenommene Änderungen sind die Mitglieder spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung des Bundesverbandes für Digitalisierung im Mittelstand am 05.08.2026 beschlossen.

(2) Sie tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

Kontakt

Bundesverband Digitalisierung im Mittelstand e.V. i.G.
Jahnstr. 57
55257 Budenheim

E-Mail: [email protected]

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